Satzung der Bürgergemeinschaft in der Gemeinde Ried

§ 1 Name, Sitz
(1) Der Verein führt den Namen "Bürgergemeinschaft in der Gemeinde Ried".
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Ried bei Mering.


§ 2 Zweck
(1) Der Verein ist ein Zusammenschluss von Bürgerinnen und Bürgern der Gemeinde Ried, die sich dem Wohle der Gemeinde Ried und ihrer Umgebung in besonderer Weise verpflichtet fühlen.
(2) Die Aufgabe des Vereins besteht darin, den Bürgern der Gemeinde Ried eine Organisation zu bieten, die es ermöglicht, alle kommunalen Angelegenheiten in parteipolitischer, religiöser und kultureller Freiheit und Unabhängigkeit zu vertreten und mitzubestimmen.
(3) Zur Verwirklichung der aktiven politischen Arbeit sind bei allen Wahlen auf Gemeindeebene geeignete Persönlichkeiten als Kandidaten zu benennen und zu fördern, die die Gewähr bieten, dass sie ihrem Gewissen und den Grundsätzen des Vereins verpflichtet, sachgerecht zum Wohle der Gemeinde Ried und ihrer Bürger entscheiden.


§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Mai bis zum 30. April des Folgejahres.


§ 5 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede in der Gemeinde Ried lebende Person werden, die hier bei Bürgermeister- und Gemeinderatswahlen wahlberechtigt oder wählbar ist. Sie muss die Grundsätze des Vereins anerkennen und diese Bestrebungen im Rahmen ihrer Möglichkeiten fördern.
(2) Ein Mitglied des Vereines kann nicht zugleich Mitglied einer Partei oder Wählergemeinschaft sein, die in der Gemeinde Ried eine örtliche Organisation hat.
(3) Die Mitgliedschaft im Verein muss schriftlich beantragt werden. Sie wird erworben durch eine schriftliche Bestätigung des Vorstands.
(4) Der Vorstand kann eine Mitgliedschaft ohne Angabe von Gründen ablehnen.


§ 6 Stimmberechtigung
(1) Bürger der Gemeinde Ried, die nicht Mitglied einer anderen Partei oder Wählergemeinschaft mit einer örtlichen Organisation in der Gemeinde Ried sind, können auch ohne Mitgliedschaft durch den Vorstand ein Stimmrecht auf Widerruf bei Angelegenheiten, die nicht den Mitgliedern des Vereines vorbehalten sind, erlangen.
(2) Das aktive und passive Wahlrecht für Vereinsämter bleibt den Mitgliedern vorbehalten, ebenso die Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern.
 

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Verlust des Wahlrechtes oder Ausschluss.
(2) Jedes Mitglied ist zum sofortigen Austritt aus dem Verein durch schriftliche Erklärung an den Vorstand berechtigt.
(3) Der Ausschluss aus dem Verein ist nur möglich aufgrund einer Entscheidung des Vorstandes. Aus dem Verein muss ausgeschlossen werden:

  • wer gegen die Grundsätze des Vereines handelt oder spricht;
  • wer das Ansehen des Vereines durch sein Verhalten in der Öffentlichkeit schädigt;
  • wer unerlaubt eine Kasse führt;
  • wer sein Amt als Funktionär oder ein öffentliches Amt zum eigenen Vorteil bzw. zum Vorteil ihm nahestehender Personen missbraucht;
  • wer einer Partei oder Wählergemeinschaft, die in der Gemeinde Ried eine örtliche Organisation hat, beitritt;
  • wem ehrenrühriges Verhalten durch ein öffentliches Gericht nachgewiesen wird.

(4) Vor einer Ausschlussentscheidung ist das betroffene Mitglied schriftlich oder mündlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung zur Mitgliederversammlung einlegen, die über den Ausschluss endgültig entscheidet.


§ 8 Entzug der Stimmberechtigung
(1) Die Stimmberechtigung kann durch den Vorstand entzogen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
(2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn eine Person im Sinne des § 6 Abs. 1

  • gegen die Grundsätze des Vereines handelt oder spricht;
  • das Ansehen des Vereines durch sein Verhalten in der Öffentlichkeit schädigt;
  • sein Amt als Funktionär oder ein öffentliches Amt zum eigenen Vorteil bzw. zum Vorteil ihm nahestehender Personen missbraucht;
  • einer Person ehrenrühriges Verhalten durch ein öffentliches Gericht nachgewiesen wird.


§ 9 Organe
Die Organe des Vereines sind

  • der Vorstand;
  • die Kassenprüfer;
  • die Mitgliederversammlung.


§ 10 Der Vorstand
(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus

  • dem Vorsitzenden;
  • einem oder zwei stellvertretenden Vorsitzenden;
  • dem Kassier;
  • dem Schriftführer.
  • Mitglieder des Gemeinderates und des Kreistages, die dem Verein angehören, sind automatisch Vorstandsmitglieder.

(2) Der Vorstand leitet die laufenden Geschäfte des Vereines und führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
(3) Zur Bearbeitung weitreichender Aufgaben der Vereinsarbeit kann der Vorstand Arbeitsgruppen und Beauftragte berufen.
(4) Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung nach außen sind der Vorsitzende, die stellvertretenden Vorsitzenden und der Kassier berechtigt, auch jeder für sich allein.
(5) Zugangsberechtigt zum Girokonto des Vereins sind der Kassier und der Vorsitzende.
(6) Der Vorsitzende wird ermächtigt, redaktionelle Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die durch Einwendungen des Finanzamtes zur Anerkennung als gemeinnütziger Verein erforderlich werden, in eigener Zuständigkeit gegenüber dem Finanzamt vorzunehmen, um die Anerkennung herbeizuführen.

 


§ 11 Die Kassenprüfer
(1) Die beiden Kassenprüfer prüfen im Vorfeld der Jahreshauptversammlung die Kassenführung während des abgelaufenen Geschäftsjahres und erstatten hierüber in der Jahreshauptversammlung Bericht.
(2) Die Kassenprüfer können nicht zugleich Mitglied des Vorstandes sein.

 


§ 12 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeiträge;
  • Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung;
  • Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer;
  • Beschlüsse über Satzungsänderung und Vereinsauflösung;
  • Beschlüsse zum gemeindepolitischen Programm des Vereines kann sie sich vorbehalten.
  • Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber für die Kommunalwahlen.
  • Es werden nur Mitglieder der Bürgergemeinschaft laut aktuellem Mitgliederverzeichnis zur Mitgliederversammlung geladen und nur diese sind stimmberechtigt.

(2) Die Jahreshauptversammlung findet innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres statt.


§ 13 Beiträge
Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und werden jeweils am 1. Mai eines Jahres im voraus fällig.

 


§ 14 Spenden
Wer für den Verein Geld in Empfang nimmt, hat das unverzüglich dem Kassier anzuzeigen und den Betrag abzuliefern.

 


§ 15 Einladungen zu Sitzungen der Organe
(1) Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen sind vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem stellvertretenden Vorsitzenden unter Einhaltung einer Ladungsfrist von einer Woche durch persönliche Einladung in elektronischer Form (per Email) einzuberufen.
(2) Aus Einladungen zu Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen müssen hervorgehen:

  • Ort und Zeit der Sitzung bzw. Versammlung;
  • auf der Tagesordnung alle Angelegenheiten, die einer Entscheidung der Mitglieder des Organes bedürfen, wozu insbesondere Wahlen, Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereines gehören.

(3) Den Termin für die jährliche Kassenprüfung setzt der Kassier im Einvernehmen mit den Kassenprüfern fest.


§ 16 Niederschriften
(1) Von Sitzungen der Organe haben der Schriftführer bzw. die Kassenprüfer eine Niederschrift aufzunehmen.
(2) Die Niederschrift einer Vorstandssitzung oder Mitgliederversammlung muss in der folgenden Sitzung des Organes verlesen und beschlossen werden.

 


§ 17 Leitung von Sitzungen und Versammlung
Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet, gibt es zwei stellvertretende Vorsitzende, richtet sich die Stellvertretung bei der Leitung von Sitzungen nach dem höheren Lebensalter.

 


§ 18 Beschlussfähigkeit von Organen
(1) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Mitglieder, die einer satzungsgemäßen Einladung gefolgt sind, beschlussfähig.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder einer satzungsgemäßen Einladung gefolgt ist.
(3) Die Kassenprüfung kann nur in Anwesenheit beider Kassenprüfer erfolgen.


§ 19 Abstimmungen
(1) Beschlüsse können nur mit der Mehrheit der in einer Versammlung oder Sitzung anwesenden Stimmberechtigten gefasst werden. Ausnahmen hiervor bestimmt die Satzung. Stimmengleichheit führt zur Ablehnung eines Antrages.
(2) Stimmberechtigte, die sich ihrer Stimme enthalten, gelten als abwesend. Ihre Voten sind nicht mitzuzählen.
(3) Wird in einer Versammlung oder Sitzung über öffentliche Angelegenheiten entschieden, die allein eine frühere Gemeinde im Bereich der Gemeinde Ried betreffen, haben die Stimmberechtigten aus dieser früheren Gemeinde ein Vetorecht. Zur Wahrnehmung des Vetorechtes bedarf es eines Mehrheitsbeschlusses der Stimmberechtigten aus dieser früheren Gemeinde.


§ 20 Satzungsänderungen
(1) Satzungsänderungen können nur mit einer Drei-Viertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(2) In der Einladung zur Mitgliederversammlung muss die zu ändernde Stelle der Satzung und deren Neufassung aufgeführt sein.


§ 21 Wahlen
(1) In ein Amt gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen der in einer Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erhält.
(2) Die Wahl für Ämter im Verein erfolgt auf zwei Jahre. Tritt ein Amtsinhaber vor Ablauf dieser Zeit zurück, wird für die Dauer der restlichen Amtszeit ein Nachfolger gewählt.
(3) Stehen für ein Amt mehr als zwei Bewerber zur Wahl und erreicht keiner von ihnen die Mehrheit der Stimmen, kommt es zu einem zweiten Wahlgang zwischen den beiden Kandidaten, die im ersten Wahlgang die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.
(4) Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(5) Alle Vorstandsmitglieder, die nicht zugleich als Mitglied des Gemeinderates tätig sind, müssen in einzelnen Abstimmungen schriftlich-geheim gewählt werden.
(6) Die Abwicklung von Wahlen wird einem dreiköpfigen Wahlausschuss übertragen. Dieser wird per Akklamation bestimmt. Die Mitglieder des Wahlausschusses bestimmen unter sich den Vorsitzenden des Wahlausschusses. Der Vorsitzende des Wahlausschusses darf sich nicht um ein Amt bewerben, das in der Wahl besetzt werden soll.
(7) Jeder zur Wahl Vorgeschlagene ist vor der Wahl zu fragen, ob er die Wahl annehmen würde.


§ 22 Misstrauensantrag
(1) Gegen den Vorstand oder einzelne gewählte Mitglieder des Vorstandes kann von einem Drittel der Mitglieder ein Misstrauensantrag gestellt werden.
(2) Über den Misstrauensantrag muss innerhalb von vier Wochen in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Dem Misstrauensantrag ist stattgegeben, wenn ihn mindestens die Hälfte der Mitglieder befürworten.
(3) Spätestens vier Wochen nach dem Misstrauensbeschluss der Mitgliederversammlung muss eine Mitgliederversammlung zur Neuwahl des Vorstandes oder einzelner gewählter Mitglieder des Vorstandes einberufen werden.

 


§ 23 Mitgliederversammlung nach einem Mitgliederbegehren
(1) Eine Mitgliederversammlung muss innerhalb von vier Wochen einberufen werden, wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich beim Vorstand beantragt.
(2) Der Antrag auf Einberufung einer Mitgliederversammlung muss eine Tagesordnung für die Mitgliederversammlung beinhalten, die der Vorstand nicht verändern darf, sofern sie der Satzung entspricht.
 

§ 24 Kandidaten für öffentliche Ämter auf Gemeinde- und Kreisebene
(1) Die Kandidaten zur Bürgermeister-, Gemeinderats- und Kreistagswahl dürfen keiner Partei oder Wählergemeinschaft mit einer örtlichen Organisation in der Gemeinde Ried angehören.
(2) Von jedem für eine Kandidatur Vorgeschlagenen kann verlangt werden:

  • ein schriftlicher Lebenslauf;
  • eine schriftliche Erklärung, dass er die Grundsätze des Vereines vertritt;
  • eine schriftliche Erklärung, dass er nicht ehrenrührig vorbestraft ist.



§ 25 Auflösung des Vereines
(1) Die Auflösung des Vereines durch die Mitgliederversammlung muss mit mindestens drei Viertel der Stimmen beschlossen werden.
(2) Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereines an den Kindergarten der Gemeinde Ried.


§ 26 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 03. Januar 2020 in Hörmannsberg einstimmig beschlossen.
(2) Sie tritt am Tage nach der Beschlussfassung in Kraft.